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Copyright: FibagHANS HÖLLWART - Forschungszentrum für integrales Bauwesen AG Allgemeine GeschäftsbedingungenI. ALLGEMEINES:Sämtliche Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; diese sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verträge und gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. II. OFFERTE UND KOSTENVORANSCHLÄGE:Diese werden ausschließlich aufgrund der Angaben des Bestellers, bzw. der von ihm vorgelegten Pläne erstellt und werden ohne Gewähr gegeben. Sämtliche Offerte und Kostenvoranschläge sind nach den heutigen Kalkulationsgrundlagen erstellt, Angaben in Prospekten, Anzeigen und dergleichen sind einschließlich des Preises unverbindlich, entscheidend sind neben unseren Vertragsbedingungen die im Offert und Kostenvoranschlag fixierten Vereinbarungen. Sind dem Offert Planungsunterlagen zugrunde zu legen, die im Auftrag des Bestellers durch andere Unternehmen erstellt worden sind, sind wir nicht verpflichtet, diese auf ihre Eignung und Zweckmäßigkeit zuprüfen und übernimmt der Besteller bzw. der Planersteller Gewähr für deren Richtigkeit. III. PREISERHÖHUNGEN:Bei Lieferungen oder Leistungen, die mehr als zwei Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, sind wir berechtigt, unsere Preise zu erhöhen, wenn – durch von uns unbeeinflussbare Umstände – IV. RISIKOTRAGUNG:Das Risiko des Verlustes, des Diebstahls oder der zufälligen Beschädigung von Materialien und Geräten, die wir oder unsere Lieferanten auf die Baustelle gebracht oder dort montiert haben, trägt der Auftraggeber, der daher zur sorgsamen Verwahrung sowie dazu verpflichtet ist, die Baustelle gegen den Zutritt unbefugter Dritter zu schützen. V. LEISTUNGSFRISTEN/TERMINE:Soweit solche vereinbart sind, verlängern bzw. verschieben sie sich um alle Verzögerungen, die durch den Auftraggeber bzw. andere am Leistungsort tätige Gewerke, Lieferanten, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt oder andere Umstände, die nicht wir zu vertreten haben, verursacht werden und um einen weiteren angemessenen Zeitraum zur Wiederherstellung der Leistungsbereitschaft auf dieser Baustelle und je nach Art und Umfang der Verzögerung der zu erbringenden Restleistungen, mindestens aber um zwei Wochen. VI. AUFMASZE:Aufmaße werden nach Tunlichkeit gemeinsam erstellt. VII. ÜBERNAHME:Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, erfolgt die Übergabe und Übernahme nicht förmlich, sondern durch Fertigstellung (auch von Teilleistungen). Anzeigen von Mängeln müssen schriftlich bei der Firmenleitung erfolgen. Fahrer und Monteure und dergleichen sind zur Entgegennahme nicht befugt. VIII. GEWÄHRLEISTUNG:Wir können uns von allfälligen Ansprüchen/Forderungen oder angemessener Preisminderung bei Gattungsschulden dadurch befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie ausgetauscht wird. Ebenso können wir statt einer Preisminderung in einer angemessenen Frist in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. IX. PRODUKTHAFTUNG, SCHADENERSATZ:Wir haften nur für jene Schäden, die wir oder unsere Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben; von dieser Bestimmung ausgenommen sind lediglich Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. X. ZAHLUNG:Für den Fall, dass keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, sind Rechnungen bei Erhalt ohne Abzug fällig. XI. EIGENTUMSVORBEHALT:Alle gelieferten und übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren ohne Verständigung oder Zustimmung des Auftraggebers zu verwerten, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist, wobei alle hieraus entstehenden Mehrkosten der Auftraggeber trägt, ihm aber auch ein diese Kosten allenfalls übersteigender Verwertungserlös gutgeschrieben wird und die Restforderung vermindert. XII. NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN:Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so lässt dies die anderen Klauseln unberührt. XIII. GERICHTSSTAND:Sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag werden im ordentlichen Gerichtswege beim sachlich zuständigen Gericht in Graz ausgetragen. XIV. SGU (Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutz):Alle gelieferten Waren, Geräte, Maschinen, etc. müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften (z.B. CE-Kennzeichnung, EN, ÖNORM,...) entsprechen. Die Ausführung sämtlich gelieferter Produkte muss möglichst umweltschonend sein. |
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HANS HÖLLWART - Forschungszentrum für integrales Bauwesen AG |
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